Der Mietvertrag gibt immer wieder Anlass zur Diskussion. Fragen zu Schönheitsreparaturen kommen auf. Desweiteren ist es strittig, welche Klauseln im Mietvertrag erlaubt sind.
Schönheitsreparaturen sind an sich Aufgabe des Vermieters. Dennoch schreiben viele Vermieter die anteilige Kostenerstattung für Schönheitsreparaturen mit in den Mietvertrag. Es gibt Mietverträge, die beinhalten eine Abgeltungsklausel. Das bedeutet, dass der Mieter die Renovierungskosten anteilig bezahlen muss, auch wenn er vor Ablauf der gängigen Fristen ausziehen sollte.
Die Klausel ist nur dann unwirksam, wenn allzu starre Fristen gesetzt wurden.
Ansonsten können diese Klauseln gültig sein. Der prozentuale Anteil hängt davon ab, wie lange die letzte Schönheitsreparatur zurückliegt.
Auch muss der Mieter die Möglichkeit haben, die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen.
Zu den gängigen Schönheitsreparaturen, die vom Mieter auszuführen sind, zählen: Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken und Innenseiten von Türen und Fenstern, Streichen von Heizkörpern, Verspachteln und überstreichen von Bohrlöchern wie auch das Ausbessern von Schäden im Wandputz.
Die bekannte Klausel „Die Wohnung muss bei Ende des Mietverhältnisses renoviert übergeben werden“ ist lt. BGH nicht zulässig.
Steht eine solche isolierte Endrenovierungsklausel im Mietvertrag sind alle entsprechenden Stellen, die die Renovierung betreffen, unwirksam. Im besten Fall braucht der Mieter bei Auszug gar nicht zu renovieren.
Klauseln wie „Renovierungsarbeiten sind von einem Fachbetrieb zu übernehmen“ sind nicht wirksam. Der BGH sagt, dass der Mieter die Möglichkeit haben muss, seine Mietwohnung selbst zu renovieren und zu streichen.
Dabei müssen die Arbeiten fachgerecht, nicht fachmännisch ausgeführt werden. Kleine Farbtropfen (Nasen) sind zumutbar. Lichtschalter etc. dürfen nicht überstrichen werden.
Klauseln wie „Der Mieter ist nicht berechtigt, von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen“-bedeutet, wenn Blümchentapeten geklebt sind, dürfen wieder nur Blümchentapeten geklebt werden- sind nicht gültig. Hier sagt der BGH, dass solche Klauseln eine unangemessene Einschränkung des Mieters bedeuten würden.
Ebenso ist die Klausel „Wände und Decken nur in weißer Farbe zu streichen“ nicht wirksam. Diese Vorgaben beschneiden die Rechte des Mieters. Während des laufenden Mietvertrages ist es dem Mieter überlassen, welche Farbe er für Wände und Decken bevorzugt.
Beim Auszug kann der Mieter nicht gezwungen werden, die Wohnung komplett weiß zu streichen.
Wände und Decke sollen bei Auszug in neutralen hellen Farben gestrichen werden.
Starre Klauseln wie „Der Mieter ist verpflichtet, in festen zeitlichen Abständen zu renovieren“ sind nicht gültig.
Sind die Fristen abgeschwächt, und werden als allgemeine Aussagen oder Empfehlungen ausgesprochen, nach Ablauf der genannten Fristen zu renovieren, können die Klauseln gültig sein.
Eine Renovierung der Wohnung ist erforderlich, wenn der Zustand es hergibt. Dafür gibt es ungefähre Fristen, zum Beispiel: Küche und Bad ca. alle 3 Jahre, Wohn-Schlaf-Kinderzimmer, Flure, Dielen und Toiletten ca. alle 5 Jahre.
Alle sonstigen Nebenräume ca. alle 7 Jahre.
Diese zeitlichen Angaben sind jedoch nur Anhaltspunkte. Der Mieter kann nicht darauf festgelegt werden, innerhalb dieser Fristen zu renovieren. Die Zeiten können je nach Wohnungszustand kürzer oder länger sein.
(Quelle:KSTA)
Diese Angaben sind ohne Gewähr. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an und manchmal wirkt ein freundliches Gespräch zwischen Mieter und Vermieter Wunder. In strittigen Fällen geben die Mietervereine vor Ort fachkundige Auskunft.
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