Beim Kindergeld und der Kinderbetreuung gibt es ab dem Jahr 2012
einige steuerliche Änderungen.
Kein Nachweis über Kinderbetreuung für Kinder unter 14 Jahren Ab 2012 können Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Alle Eltern, die für ihre Kinder unter 14 Jahren eine Betreuung haben, können somit die Ausgaben als Sonderausgaben bei der Steuererklärung abziehen.
Es braucht somit kein Nachweis mehr erbracht werden, dass die Betreuung tatsächlich notwendig ist.
Keine Einkommensgrenzen mehr bei Kindern bis 25 Jahre in der Ausbildung fürs Kindergeld
Bisher galt bei Kindern bis zum 25. Lebensjahr, die eine Ausbildung oder eine Studium absolvieren und noch Kindergeld beziehen, eine Verdienstgrenze von ca. 8004 Euro.
Das hat der Deutsche Bundestag nun am 09. Juni 2011 mit dem Steuervereinfachungsgesetz geändert.
Ab dem Jahr 2012 gilt diese Grenze nicht mehr. Auszubildende oder Studenten dürfen nun unbegrenzt verdienen. Die Einkommensprüfung des Kindes für den Bezug des Kindergeldes fällt ab 2012 weg.
Wer sich in einer zweiten Ausbildung befindet und neben der Ausbildung einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgeht, sollte darauf achten, nicht mehr als 20 Wochenstunden zu arbeiten. Denn ansonsten können Kindergeld und Kinderfreibeträge wegfallen.
Desweiteren erhalten Eltern noch Kindergeld für Kinder in bezahlten Ausbildungsgängen (z.B. Azubis im dritten Lehrjahr) oder für Kinder, die während ihres Studiums jobben. Das gilt auch für Kinder, die eine Halbwaisenrente beziehen.
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