Urteile zur Weihnachtsgeldzahlung, Sonderzahlung, Verzichtserklärung

Ist Weihnachtsgeld eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers?
Wann hat der Arbeitnehmer bei Sonderzahlungen wie zum Beispiel der Weihnachtsgeldzahlung einen Anspruch auf diese Gratifikation?
Es gibt entsprechende Rechtsprechungen und Urteile von den Arbeitsgerichten und dem BAG, dem Bundesgerichtshof. Wie sieht es bei einer Verzichtserklärung der Sonderzahlung aus?
                       

Weihnachtsgeld oder das 13. Monatsgehalt, wie es auch heißt, ist in der Regel eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers.
Es sei denn, das Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt ist per Tarifvertrag oder per betrieblicher Regelung vereinbart.
Kann der Arbeitgeber die zusätzlichen Zahlungen dann trotzdem streichen? Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes. Es gibt aber Regelungen, aus denen ein gewisser Anspruch auf die Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld entsteht.

Wenn ein Arbeitgeber der Pflichtzahlung für die Zukunft des Weihnachtsgeldes entkommen will, sollte er die Mitarbeiter eine Erklärung unterschreiben lassen, aus der hervorgeht, dass trotz jährlicher Zahlung kein Anspruch auf die Gratifikation besteht. Diese Erklärung muß jedes Jahr zum Zeitpunkt der Zahlung des Weihnachtsgeldes unterschrieben werden. Der Arbeitgeber muß in dem Schreiben klar darlegen, dass er in Zukunft nicht dazu verpflichtet sei, die Sonderzahlung zu leisten.

Wenn dreimal hintereinander Weihnachtsgeld gezahlt wurde, ohne die Nichtbindungserklärung, mit dieser der Arbeitgeber „einen Bindungswillen für die Zukunft ausgeschlossen hat“ zu unterschreiben, kann ein Anspruch auf die Weihnachtsgeldzahlung entstanden sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) nennt dies „Vertrauenstatbestand“. Siehe Urteil des Bundesarbeitsgericht-Aktenzeichen-10 AZR 612/96. Ist der Zustand des „Vertrauenstatbestand eingetreten, wird die betriebliche Sonderzahlung-Weihnachtsgeld, Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.
Will der Arbeitgeber dies ändern, braucht er zur Änderungsgenehmigung die Zustimmung des Arbeitnehmers, bzw. eine Änderungskündigung. Wie hoch die Gratifikation ist, ist in der Regel im Arbeitsvertrag angegeben. Meist entspricht die Höhe des Weihnachnachtsgeldes der eines Monatsgehaltes. Es können aber auch individuelle betriebliche Vereinbarungen über die Höhe der Sonderzahlung getroffen werden.

Weiterhin darf der Arbeitgeber nicht einzelne Mitarbeiter von der Sonderzahlung bzw. der Gratifikation ausschließen. Für eine Ausschließung muß schon ein gravierender Grund vorliegen. Der Arbeitgeber ist bei freiwilligen Zahlungen an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Hierzu ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, AK: 10 AZR 450/92 „Ob der Ausschluss von einer Leistung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachgerecht ist, richtet sich nach dem Zweck der Leistung.

Lesen Sie auch: fenstersicherungen-gute-fenster-schuetzen-vor-einbruch

Ähnliche Angebote:

Ihre Bewertung:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*